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Aktuelles
Mit dem Infektionsschutzgesetz ermöglichen wir es der Bundesregierung und den Landesregierungen, notwendige Schutzmaßnahmen durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um der Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzutreten. An dieser Zuordnung der Aufgaben ändert das nun beschlossene 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts. Mit der langen Dauer dieser Pandemie ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht mehr alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt hat.
So war eine Pandemie dieser Dauer und dieses Ausmaßes bislang nicht bekannt. Dies umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen. Deshalb hat der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im Infektionsschutzgesetz mit einem neuen §28a konkret an die COVID-19-Pandemie angepasst. Wir haben mit dem nun verabschiedeten Gesetz der Koalitionsfraktionen die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff des Infektionsschutzgesetzes nicht ausgeweitet, sondern – im Grunde in Ihrem Sinne – die Vorschriften enger gefasst, präzisiert und konkretisiert.
Konkret schaffen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz einen klaren und rechtsicheren Rahmen – und damit auch eine feste Orientierung für die Bürgerinnen und Bürger. Wir benennen 17 spezifische Einzelmaßnahmen, die es den Landesregierungen erlauben, auf einen Anstieg der mit dem Coronavirus infizierten Personen zu reagieren. Zu diesen Einzelmaßnahmen gehören zum Beispiel die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, die Untersagung von Veranstaltungen und die Schließung der Gastronomie.
Dabei muss permanent abgewogen werden zwischen einerseits den Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, also in diesem Fall das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und andererseits weiteren Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger, die von den Einschränkungen betroffenen sind. Grundrechte sind prinzipiell nicht unbeschränkt gewährleistet, sie enden dort, wo die Grundrechte anderer beginnen, und müssen in einen sorgsamen Ausgleich gebracht werden. Das ist schon immer so, aber kommt in der aktuellen Krise besonders deutlich zum Tragen. An diesen Grundsätzen ändert sich auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts.