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Aktuelles
3. Bevölkerungsschutzgesetz Nach wie vor befinden wir uns weltweit und so auch in Deutschland in einer sehr dynamischen und ernstzunehmenden Situation. Die Zahl der COVID-19-Fälle ist besorgniserregend angestiegen. Gleichzeitig ist auch die Zahl der COVID-19-Intensivpatienten in deutschen Krankenhäusern gestiegen. Die Infektionszahlen sind zu hoch. Deswegen müssen auch weiterhin Maßnahmen getroffen werden, um Leben und Gesundheit zu schützen, die außerordentliche Belastung des Gesundheitssystems abzufedern, den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu entlasten und die Infektionszahlen zu senken. Um dies zu ermöglichen, haben wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz, das wir am 18. November 2020 mit zahlreichen Änderungen der Koalitionsfraktionen im Vergleich zum Entwurf vom 3. November im Deutschen Bundestag angenommen haben, das Infektionsschutzgesetz überarbeitet. Mit dem Infektionsschutzgesetz ermöglichen wir es der Bundesregierung und den Landesregierungen, notwendige Schutzmaßnahmen durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um der Verbreitung übertragbarer Krankheiten entgegenzutreten. An dieser Zuordnung der Aufgaben ändert das nun beschlossene 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts. Mit der langen Dauer dieser Pandemie ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht mehr alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt hat. Dabei muss permanent abgewogen werden zwischen einerseits den Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, also in diesem Fall das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen und andererseits weiteren Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger, die von den Einschränkungen betroffenen sind. Grundrechte sind prinzipiell nicht unbeschränkt gewährleistet, sie enden dort, wo die Grundrechte anderer beginnen, und müssen in einen sorgsamen Ausgleich gebracht werden. Das ist schon immer so, aber kommt in der aktuellen Krise besonders deutlich zum Tragen. An diesen Grundsätzen ändert sich auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts. |